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AKTUELLES ZUM LIECHTENSTEINISCHEN STIFTUNGSRECHT

Liechtenstein Update

Änderung der Rechtsprechung zur Abberufung eines Stiftungsrats wegen Interessenskonflikts

Leitsätze (nicht amtlich)

Für die Abberufung eines Stiftungsrats ist der blosse Anschein eines möglichen Interessenskonflikts ausreichend, es bedarf nicht länger der Manifestierung eines massiven Interessenskonflikts.

Ist ein Stiftungsrat einer Stiftung zugleich Begünstigter der Stiftung liegt der blosse Anschein eines möglichen Interessenskonflikts vor und kann der Stiftungsrat allein deswegen abberufen werden.

Fürstliches Obergericht, Beschluss vom 22.09.2021, 07 HG 2021.6 ON 46

Tangierte Rechtsfragen

- Anwendbarkeit österreichischer Rechtsprechung zum öPSG

- Zweck der Stiftungsaufsicht

- Gefährdung des Stiftungszwecks und des Stiftungsvermögens

- Antragslegitimation eines Vermögensverwalters im Stiftungsaufsichtsverfahren

- Begrifflichkeit der Interessenkollision

- Unvereinbarkeitsregelungen für Begünstigte als Mitglied des Stiftungsrats

- Grundsatz der Subsidiarität

- Bestellung von Stiftungsräten durch das Gericht

- Anwendung der EO im Aufsichtsverfahren bzw. die einstweiligen Anordnungen oder        Zustandsregelungen, etc.

Im genannten Verfahren erging der letztinstanzliche und enderledigende Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.09.2021, ON 46. Gegenstand der Entscheidung war die Abberufung eines Stiftungsrats.

Die Stiftung begehrte vom Antragsteller und Vermögensverwalter Rechnungslegung über die Verwendung eines bestimmten Geldbetrages, den der Vermögensverwalter der Kontoverbindung der Stiftung entnommen hat. Der Vermögensverwalter verweigerte die Rechnungslegung, sodass die Stiftung Klage einreichen musste. Der Rechnungslegungsklage der Stiftung wurde von allen Instanzen der österreichischen Gerichte stattgegeben; die Stiftung hat folglich ihren Rechnungslegungsanspruch erfolgreich geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der dann erfolgten Abberufung des Stiftungsrats kam der Vermögensverwalter seiner Rechnungslegungspflicht immer noch nicht nach. Der Vollständigkeit wegen ist zu erwähnen, dass sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner zu 2. Begünstigte der Stiftung sind.

Aufgrund der eingereichten Rechnungslegungsklage der Stiftung verortete das Fürstliche Obergericht eine Interessenkollision beim Antragsgegner zu 2., der auch Mitglied des Stiftungsrates war. Der verorteten Interessenkollision wurde eine derartige Gravität beigemessen, dass sie zur ultima ratio der Abberufung führte.

Zugleich sah sich das Erstgericht befugt, zu dem noch vorhandenen Mitglied des Stiftungsrates ein weiteres Mitglied zu bestellen. Das Fürstliche Obergericht bestätigte die vom Erstgericht vorgenommene Bestellung.

Es handelt sich um eine für die Rechtsanwendung und -lehre des liechtensteinischen Stiftungsplatzes richtungsweisende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts.

Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.09.2021, 07 HG.2021.6 ON 46, die entscheidende Textstelle ist auf Seite 44 unter Ziffer 8.6.2:

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